Den Klägern sei daher keine maximale Breite, sondern eine minimale Breite, auf der sie zum Unterhalt der Strasse berechtigt seien, zuzubilligen. Eine Mindestbreite von 3 m auf geraden Strecken und eine Ausweitung auf 6 m im Bereich des Einlenkers zum Grundstück der Kläger erscheine als angemessen und derzeit ausreichend. Die Argumentation der Vorinstanz hat auf den ersten Blick zwar etwas für sich, die damit verbundenen Auswirkungen schiessen jedoch buchstäblich über das Ziel hinaus.