2.3 Zivilprozess 3492 Grunddienstbarkeit. Dispositionsmaxime. Aus der Prüfungspflicht des Gerichtes ergibt sich, dass dem Betrag oder dem Masse nach weniger als das Verlangte zugesprochen werden darf und muss, wenn der eingeklagte Anspruch sich nur in einem geringeren als dem geltend gemachten Ausmass als begründet erweist (Art. 102 ZPO). Sachverhalt: Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1012 im Gebiet B., Teufen. Das Grundstück der Kläger, auf dem sich das Wohnhaus Nr. 1085 befindet, ist von allen Seiten vom Grundstück des Beklagten umschlossen. Die Zufahrt zum Haus der Kläger erfolgt von der Strasse der Flurgenossenschaft B.-S. über das Grundstück des Beklagten. Für diese Zufahrt besteht gemäss Grundbucheintrag ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks der Kläger und zulasten des Grundstücks des Beklagten. Seit einigen Jahren bestehen zwischen den Parteien Differenzen über den Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts zugunsten der Liegenschaft der Kläger. Insbesondere gab zu Diskussionen - und auch bereits zu gerichtlichen Verfahren - die Frage Anlass, wie breit die Zufahrt von der Strasse der Flurgenossenschaft zum Grundstück der Kläger sein und auf welcher Breite und mit welchen Materialien die Strasse unterhalten werden darf und wie die Einfahrt auf das Grundstück der Kläger ausgestaltet sein soll. Aus den Erwägungen: Die Kläger fordern in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens, es sei ihre Berechtigung festzustellen, die Strasse auf einer Breite von mindestens 3 m auf geraden Strecken bzw. 6 m im Bereich des Einlenkers zu unterhalten. Das Kantonsgericht hat dazu festgehalten, eine generelle Einschränkung des grundsätzlich unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts könne durch das Gericht nicht vorgenommen werden. Den Klägern sei daher keine maximale Breite, sondern eine minimale Breite, auf der sie zum Unterhalt der Strasse berechtigt seien, zuzubilligen. Eine Mindestbreite von 3 m auf geraden Strecken und eine Ausweitung auf 6 m im Bereich des Einlenkers zum Grundstück der Kläger erscheine als angemessen und derzeit ausreichend. Die Argumentation der Vorinstanz hat auf den ersten Blick zwar etwas für sich, die damit verbundenen Auswirkungen schiessen jedoch buchstäblich über das Ziel hinaus. Wenn man den Klägern nämlich zubilligen würde, die Zufahrt zu ihrem Grundstück auf einer Breite von mindestens drei Metern zu unterhalten, hätte das zur Folge, dass sie die Strasse quasi auf einer beliebigen Breite in Stand halten könnten. Da Feuerwehrfahrzeuge, Möbeltransporter und Öltankwagen heutzutage eine maximale Breite von 2,50 bis 2,55 m aufweisen, selbstredend aber nicht müssen, reicht die Berechtigung, die Strasse auf einer Breite von 3 m zu unterhalten, auf absehbare Zeit völlig aus. Umso mehr als die Strasse der Flurgenossenschaft, von welcher die Zufahrtsstrasse zum Grundstück der Kläger abzweigt, selbst ebenfalls 3 m misst. Auch bei einem unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrecht ist der Berechtigte nämlich gehalten, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Grundsatz „servitus civiliter exercenda“ gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB). Nachdem die Kläger in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens verlangen, sie seien als berechtigt zu erklären, auf der zu ihrem Grundstück führenden Zufahrt alle erforderlichen Unterhaltsarbeiten auf einer Breite von mindestens 3 Metern vorzunehmen, stellt sich die Frage, ob Ziffer 2 des Rechtsbegehrens abzuweisen ist oder ob das Gericht in Anwendung des Grundsatzes „in maiore minus“ auf eine geringere Breite, zum Beispiel 3 Meter, erkennen kann. Nach Art. 102 Abs. 2 ZPO darf der Richter einer Partei weder mehr noch anderes zuspre- chen, als sie verlangt, noch weniger als der Gegner verlangt. Entsprechende Bestimmungen kennen auch die Zivilprozessordnungen der Kantone Bern und Zürich (vgl. Art. 202 Abs. 1 im Kanton Bern und § 54 Abs. 2 in Zürich). Im Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Bern (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2a f.) wird hierzu festgehalten, dass dem Kläger nicht ein aliud, ein Anspruch anderer Art als der im Rechtsbegehren verlangte, zugesprochen werden dürfe. Das gelte selbst dann, wenn das aliud weniger weit gehe als der eingeklagte Anspruch. So könne zum Beispiel bei Abweisung der einzig erhobenen Ungültigkeitsklage nach ZGB 519 nicht auf Herabsetzung der letztwilligen Verfügung erkannt werden. Aus der Prüfungspflicht des Gerichtes ergebe sich indessen ohne weiteres, dass dem Betrag oder dem Masse nach weniger als das Verlangte zugesprochen werden dürfe und müsse, wenn der eingeklagte Anspruch sich nur in einem geringeren als dem geltend gemachten Ausmass als begründet erweist (ähnlich Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 18 f. zu § 54). Wenn das Obergericht die Kläger dazu berechtigt, die Zufahrtsstrasse nur auf einer Breite von 3 Metern und nicht auf einer solchen von mindestens 3 Metern zu unterhalten, ist das nach dem Gesagten also zulässig und stellt keine verpönte Zusprechung eines aliud dar. OGer 20.06.2006 3493 Anordnung notwendiger Massnahmen auf Begehren eines Miteigentümers. Unbestimmtes Rechtsbegehren Aus den Erwägungen: 1. V. und B. sind Eigentümer zweier aneinander gebauter Wohnhäuser. Südlich der Wohnhäuser steht ein Brunnen auf der Grundstückgrenze. Dieser steht im Miteigentum von V. und B. Die beiden Miteigentümer sind sich in Bezug auf die notwendigen Unterhalts- und Sanierungsarbeiten am gemeinsamen Brunnen nicht einig. Nach Art. 647c ZGB können Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen. Art. 647c ZGB verlangt zwar einen Mehrheitsbeschluss für notwendige bauliche Massnahmen, doch kann das Scheitern des erforderlichen Beschlusses die Anordnung und Durchführung der notwendigen Massnahmen nicht verhindern. Art. 647 Abs. 2 ZGB gibt dem einzelnen Gemeinschafter zwingend einen Anspruch auf Durchführung notwendiger Massnahmen. Ist demnach die Gemeinschaft nicht bereit, einen solchen Beschluss zu fassen, muss der handlungswillige Miteigentümer das Gericht anrufen (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl., Art. 647c N. 13). Gestützt auf diese Bestimmung des ZGB hat V. ein Gesuch um Anordnung von notwendigen Massnahmen beim dafür zuständigen Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereicht (Art 8 Ziff. 5 lit. b ZPO) und folgenden Antrag gestellt: B. sei zu verpflichten, die Hälfte der notwendigen Verwaltungsmassnahmen am im hälftigen Miteigentum der Parteien befindlichen Brunnen zu übernehmen; die dafür vorzunehmenden erforderlichen Massnahmen seien gemäss dem Ergebnis des Beweisverfahrens bzw. gemäss richterlichem Ermessen anzuordnen. 2. Auf das Gesuch von V. kann mangels eines korrekten Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden. Die Bestimmungen über das Rechtsbegehren im ordentlichen Verfahren finden im summarischen Verfahren sinngemäss Anwendung (Art. 221 Abs. 2 ZPO). Unter Rechtsbegehren versteht man die kurze vollständige Formulierung des Klageanspruchs. Das Rechtsbegehren ist der Antrag an den Richter. Es spricht aus, was er anordnen soll. Das Rechtsbegehren bildet Grundlage des gesamten Prozesses. Es soll so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der