Aus den Erwägungen: 1. Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft (Art. 217 Abs. 1 StGB). 2. Aus dem Gesetzestext abgeleitet wird auch die Pflicht des Schuldners zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft, mithin zur Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit, die es ihm mindestens erlaubt, die Unterhaltspflichten zu erfüllen (Thomas. Bosshard, Basler Kommentar, StGB I, N. 5 zu Art. 217).