BGE 123 III 391 ff.). Bezüglich der Berechnung der Entschädigung übernahm die Vorinstanz die Praxis der Basler Gerichte, die grundsätzlich von drei Monatslöhnen ausgehen und diesen Betrag dann in Berücksichtigung der verschiedenen spezifischen Faktoren erhöhen oder ermässigen. Für eine Erhöhung sprachen nach Auffassung des Kantonsgerichtes die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Klägers (zur Zeit der Kündigung 59 ½ Jahre) und die dadurch schwierigere Wiedereingliederung, die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die ungleichen finanziellen Verhältnisse der Parteien.