Der Reflexschaden der Angehörigen müsse vom Geschädigten selber geltend gemacht und den indirekt Geschädigten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet werden. Von unmittelbarem Schaden spricht man dann, wenn sich der Schaden in der Kausalkette unmittelbar an das schädigende Ereignis anschliesst. Mittelbarer Schaden liegt dagegen vor, wenn das Schadensereignis seinerseits Schäden herbeiruft oder wenn es „Massnahmen verhindert, die Gewinn einbringen oder Schaden abwenden“. Vom Begriffspaar unmittelbarer/mittelbarer Schaden sind zu unterscheiden der Eigenschaden und der Drittschaden oder Reflexschaden.