Kreisgericht Alttoggenburg-Wil) vom 3. Juli 2002 abzuändern und den neuen wirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Angemessen erscheint es, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten bis 31. Dezember 2015 eine durchgehende Rente von Fr. 450.--, was dem Überschuss zwischen Einkommen und Notbedarf entspricht, zu bezahlen. 6. Das Kantonsgericht hat den reduzierten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab Rechtskraft seines Urteils festgesetzt. Die Parteien haben dagegen nicht opponiert. Sind die Voraussetzungen einer Abänderung erfüllt, hat das Gericht diese grundsätzlich mit Wirkung ab Datum der Rechtshängigkeit der Klage anzuordnen.