Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist diese auch als dauerhaft zu betrachten. Im Übrigen enthalten die Akten des Scheidungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer namhaften Veränderung bei den Einkommensverhältnissen zu rechnen war, diese also voraussehbar gewesen oder gar schon berücksichtigt worden wäre. In einem nächsten Schritt bleibt zu prüfen, ob der Kläger auch unter den neuen finanziellen Gegebenheiten in der Lage ist, den Beitrag an den Unterhalt der Beklagten in der im Scheidungsurteil festgesetzten Höhe zu bezahlen oder ob aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allenfalls eine Reduktion der Rente notwendig ist. Die Leistungsfähigkeit