2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3480 Ergänzung des Scheidungsurteils im internationalen Verhältnis. Vorsorgeausgleich. Die Frage, ob eine ausländische Entscheidung lückenhaft oder ergänzungsbedürftig ist, beurteilt sich nicht nach der lex fori, sondern nach dem in der Sache anwendbaren Recht, lex causae. In Anlehnung an ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichts (BGE 131 III 289) wird der Vorsorgeausgleich grundsätzlich dem Scheidungsstatut unterstellt. Unter Berücksichtigung der Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG gelangt das Gericht jedoch zur Auffassung, dass der Sachverhalt insgesamt eine engere Beziehung zur Schweiz hat und deshalb schweizerisches Recht anwendbar ist. Das Brautgeld nach libanesischem Recht ist mit dem Vorsorgeausgleich nach schweizerischem Recht nicht vergleichbar. Sachverhalt: Die Parteien, welche libanesischer Abstammung sind, heirateten am 19. März 1981 in Beirut, Libanon. Der Ehe entsprossen die Tochter S., geboren 27. Juli 1983, und der Sohn K., geboren 2. Februar 1986. Im Jahre 1996 erwarben alle Familienmitglieder zusätzlich die schweizerische Staatsbürgerschaft. Am 16. Juli 2001 wurde die Ehe der Parteien vom sunnitisch religiösen Gericht in Beirut geschieden. Die Scheidung wurde von der Schweiz anerkannt und in die entsprechenden Zivilstandsregister eingetragen. Im vorliegenden Verfahren klagt L.B.-G. auf Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils vom 16. Juli 2001 und zwar in Bezug auf die Punkte „Berufliche Vorsorge“ sowie „Güterrecht“. I.B. beantragt die Abweisung der Klage. Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil mit einlässlicher Begründung und entsprechenden Verweisen auf Literatur und Praxis (zu erwähnen sind hier insbesondere der Aufsatz „Schweizerischer Vorsorgeausgleich bei ausländischen Scheidungsurteilen“ von Lukas Bopp und Pascal Grolimund, in: FamPra.ch 3/2003, S. 497 ff. mit Hinweisen sowie die Entscheidungen des Bundesgerichtes vom 19. Oktober 2001 [5C.173/2001] und vom 11. Februar 2005 [BGE 131 III 289]) ausgeführt, dass das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. für die Ergänzung des libanesischen Scheidungsurteils zuständig und dieses nicht nur im Scheidungspunkt, sondern auch in Bezug auf die Nebenfolgen „Berufliche Vorsorge“ und „Güterrecht“ anzuerkennen sei. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Frage, ob eine ausländische Entscheidung lückenhaft oder ergänzungsbedürftig sei, beurteile sich nicht nach der lex fori, sondern nach dem in der Sache anwendbaren Recht (lex causae). Für das Güterrecht ergebe sich, weil die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten, dass schweizerisches Recht anwendbar sei (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG). Der Vorsorgeausgleich lasse sich weder dem Unterhalts-, noch dem Güterrecht zuordnen, sondern stelle etwas eigenes, der freien Disposition der Ehegatten entzogenes, dar. Ob der Vorsorgeausgleich an das auf die Scheidung oder an das auf das Recht der Vorsorgeeinrichtung anwendbare Recht anzuknüpfen sei, sei in der Lehre umstritten. In einem kürzlich ergangenen Entscheid habe das Bundesgericht diese Frage grundsätzlich zugunsten des Scheidungsstatuts entschieden, jedoch aufgezeigt, dass jeweils unter Berücksichtigung der Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG festzustellen sei, mit welchem Recht ein Sachverhalt in einem geringen bzw. einem engeren Zusammenhang stehe. Im vorliegenden Fall gelange die Ausnahmeklausel zur Anwendung, da die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten (Art. 15 Abs. 2 IPRG). Allein aus dem Umstand, dass die Parteien sich in ihrem Heimatstaat Libanon hätten scheiden lassen, könne nicht auf die Vornahme einer Rechtswahl geschlossen werden. Massgebend sei vielmehr die Frage, ob die Parteien hinsichtlich ihrer Altersvorsorge auf die Anwendung eines bestimmten Rechts vertraut hätten, d.h. ob das zu beur- teilende Altersguthaben vorsorgeprägend sei. Das sei hier zweifelsohne der Fall. Gemäss den Akten hätten die Parteien seit der Heirat und damit während der ganzen Dauer ihrer rund zwanzig Ehejahre immer in der Schweiz gelebt. Beide Parteien verfügten je über Guthaben in der 2. und 3. Säule. Somit seien die im Laufe der Ehe in der Schweiz geäufneten Vorsorgegelder klar „vorsorgeprägend“. Der engere Zusammenhang zum schweizerischen Recht im Sinne von Art. 15 IPRG sei demnach offensichtlich gegeben, weshalb schweizerisches Recht anwendbar sei. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus Sicht des Obergerichtes bleibt zu ergänzen, dass nach der überzeugenden Darstellung von Lukas Bopp/Pascal Grolimund (a.a.O., S. 513 ff.) unter Scheidungsstatut nicht dasjenige Recht zu verstehen ist, welches auch für den ausländischen Richter massgebend gewesen ist. Vielmehr hat der Ergänzungsrichter dasjenige Recht anzuwenden, welches er als Scheidungsrichter auf die Scheidung angewendet hätte. Die Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils bezüglich des Vorsorgeausgleichs erfolgt demnach nach jenem Recht, welches nach schweizerischem IPRG auf die Scheidung anzuwenden gewesen wäre, wenn sie im Inland durchgeführt worden wäre. Damit korrespondiert die Anknüpfung an das Scheidungsstatut auch mit den Sonderanknüpfungen der übrigen Nebenfolgen, deren Ergänzung Art. 64 Abs. 2 Satz 2 IPRG ausdrücklich dem nach unserem IPRG berufenen Recht unterstellt. Für die nachfolgend zu beurteilende Frage, ob das libanesische Scheidungsurteil vom 16. Juli 2001 in Bezug auf die Punkte „Berufliche Vorsorge“ und „Güterrecht“ lückenhaft oder ergänzungsbedürftig ist, ist somit ungeachtet der angewendeten Methode, d.h. der Anknüpfung an das Scheidungs- oder Vorsorgestatut, schweizerisches Recht anwendbar. 2.1 Der Beklagte lässt im Wesentlichen geltend machen, die Klägerin habe nach dem am 16. Juli 2001 in Beirut ergangenen Scheidungsurteil die vom Gericht gewährte Frist verpasst, um ergänzende Forderungen ihm gegenüber geltend zu machen. Dadurch habe sie rechtswirksam auf ergänzende Forderungen an ihn verzichtet. Sämtliche heutigen Ausgleichsforderungen der Klägerin seien entsprechend bereits erledigt. Ihren Ausgleichsforderungen inklusive der Forderung auf Ausgleich der BVG-Guthaben stehe die Einrede der „res iudicata“ entgegen. Bezüglich dieser erledigten Streitpunkte und der Einrede der „res iudicata“ sei ein Gutachten nach libanesischem Recht einzuholen. Die Klägerin liess demgegenüber vorbringen, dass ein entsprechendes Gutachten bereits vorgelegt worden sei. Es sei bekanntlich zum Schluss gekommen, dass der Verzicht auf das libanesische Brautgeld eine Ergänzungsklage nach schweizerischem Recht nicht ausschliesse, da es sich dabei um systematisch verschiedene Gegenstände handle. Im Übrigen unterschlage der Beklagte, dass die Klägerin das Brautgeld mit dem Hinweis abgelehnt habe, sie wolle als eingebürgerte Schweizerin, die während der gesamten Ehedauer in der Schweiz gelebt und hier gearbeitet habe, ihre finanziellen Ansprüche dem schweizerischen Richter unterbreiten. Nach Treu und Glauben habe der Beklagte also nicht annehmen dürfen, dass sie auf diese verzichtet habe. Die Vorinstanz hat festgestellt, das libanesische Scheidungsurteil vom 16. Juli 2001 sei ergänzungsbedürftig und gemäss dem schweizerischen Recht über die berufliche Vorsorge zu ergänzen. 2.2 Wie bereits erwähnt, bestimmt das in der Sache anwendbare Recht, ob ein ausländisches Scheidungsurteil lückenhaft und wie es zu ergänzen ist. Es bedarf insoweit eines Gleichlaufs von Tatbestand (Lückenhaftigkeit) und Rechtsfolge (Ergänzung). Im für den Vorsorgeausgleich anwendbaren schweizerischen Recht ist, sofern ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört, im Scheidungsurteil zwingend eine Aussage zur Teilung der Austrittsleistung zu machen (Art. 122 ff. ZGB). Beide Parteien gehören einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an, wobei bezüglich des Beklagten festzuhalten ist, dass die Gesetzesbestimmungen über die berufliche Vorsorge auch auf seine freiwillig abgeschlossene Versicherung der 2. Säule anwendbar sind (Baumann/Lauterburg, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 26 zu Vorbem. zu Art. 122 - 124 ZGB). Eine Regelung über den Vorsorgeausgleich fehlt im vorliegenden libanesischen Scheidungsurteil vom 16. Juli 2001. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, dass das Urteil als lückenhaft und ergänzungsbedürftig gelte und es nachträglich entsprechend zu ergänzen sei, indem der Vorsorgeausgleich durchgeführt werde. Dagegen wendet der Beklagte im Wesentlichen ein, die Klägerin habe die vom Gericht gewährte Frist verpasst, um ergänzende Forderungen ihm gegenüber geltend zu machen. Den Ausgleichsforderungen der Klägerin stehe deshalb die Einrede der „res iudicata“ entgegen. Bei der Frage, ob das ausländische Scheidungsurteil in Bezug auf den Vorsorgeausgleich mit einer Lücke behaftet sei, kann zunächst eine rein formale Betrachtungsweise im Vordergrund stehen: Enthält das ausländische Urteil keine Regelung über den Vorsorgeausgleich, so hat es nach unserer lex causae als lückenhaft und ergänzungsbedürftig zu gelten. Der schweizerische Ergänzungsrichter ist folglich gehalten, das Urteil zu ergänzen und den Vorsorgeausgleich nachträglich durchzuführen. Allerdings kann ein von einem ausländischen Gericht vorgenommener Teilausgleich nicht völlig unbeachtet bleiben. Dieser ist vielmehr im jetzt nach schweizerischem Recht vorzunehmenden Vorsorgeausgleich zu berücksichtigen. Erfolgte beispielsweise im ausländischen Verfahren unter dem Titel Güterrecht eine Zahlung, die in etwa der Höhe der zu teilenden Austrittsleistung nach FZG entspräche, könnte die Teilung im Ergänzungsverfahren unter Berufung auf Art. 123 Abs. 2 ZGB verweigert werden. Möglich ist aber auch, dass ein bereits nach ausländischem Urteil erfolgter Ausgleich auf die der ausgleichsberechtigten Person im Scheidungszeitpunkt zustehende Ausgleichszahlung anzurechnen ist. Denkbar wäre endlich auch eine Berücksichtigung bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB. Die Beweispflicht, dass bereits im ausländischen Urteil ein im Rahmen des Ergänzungsverfahrens zu berücksichtigender Ausgleich stattgefunden hat, obliegt nach Art. 8 ZGB dem Ergänzungsbeklagten (Bopp/Grolimund, a.a.O., S. 520). Im vorliegenden Fall behauptet der Beklagte gerade nicht, dass im libanesischen Scheidungsurteil bereits ein Ausgleich bezüglich der beruflichen Vorsorge erfolgt ist. Er macht vielmehr bloss geltend, ein Ausgleich erübrige sich, nachdem die Klägerin auf das ihr zustehende aufgeschobene Brautgeld verzichtet habe. Dieser Einwand ist aus verschiedenen Gründen unbehelflich. Zum einen könnte die Klägerin nach dem massgebenden schweizerischen Recht auf einen Vorsorgeausgleich nur verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise sichergestellt ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Dies ist gemäss den vorliegenden Unterlagen nicht der Fall. Zum andern hat der beweispflichtige Beklagte keine Anhaltspunkte vorgebracht, dass dem aufgeschobenen Brautgeld des libanesischen Rechts eine ähnliche Funktion oder Bedeutung wie dem schweizerischen Vorsorgeausgleich zukommt. Eine solche lässt sich im Übrigen weder dem Gutachten des Mufti der libanesischen Republik vom 6. Februar 2003 noch demjenigen des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung vom 19. Oktober 2001, entnehmen. Das erstaunt insofern nicht, als das aufgeschobene Brautgeld von fünfzigtausend libanesischen Pfund zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin im Zuge der Eheschliessung bereits am 19. März 1981 vereinbart wurde. Demgegenüber kennt das schweizerische Recht den obligatorischen Vorsorgeausgleich erst seit dem 1. Januar 2000. Entsprechende Regelungen in anderen Rechtsordnungen sind - abgesehen von Deutschland - ebenfalls jüngeren Datums (siehe dazu die Übersicht bei Rüetschi/Egli, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 104 ff. zu Vorbem. zu Art. 122 - 124 ZGB). Das zeigt, dass die Idee des Vorsorgeausgleiches eindeutig jüngeren Datums ist. Der Versuch, die Natur und den Charakter des Brautgeldes, zum Teil auch Morgen- gabe („Mohar“) genannt, zu erschliessen, zeigt weiter, dass dieses eine Zahlung mit speziellem Charakter ist und in der schweizerischen Rechtsordnung kein Pendent hat. Bergmann/Ferid (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Teilband VIII, Libanon, S. 19) führen zum Beispiel aus: „Die Morgengabe ist ein Heiratsgeld, das der Mann der Frau zu zahlen hat. Die Morgengabe ist Eigentum der Frau. ... Es ist schwierig, die Verpflichtung zur Morgengabe juristisch einzustufen. Sie könnte als eine Ehevoraussetzung angesehen werden, denn eine Heirat ohne Morgengabe ist nicht denkbar, und sollten die Ehegatten sie nicht vereinbart haben, gilt die standesgemässe Morgengabe; sie könnte aber auch unter die Ehewirkungen klassifiziert werden, denn das Fehlen der Morgengabe im Ehevertrag führt nicht zur Ungültigkeit der Ehe.“ Unter dem Kapitel „Libanon“ verweisen Bergmann/Ferid (a.a.O., S. 21 und 25) auf die Darlegungen zu Israel. Dort (a.a.O., Teilband VI, S. 115) wird das Brautgeld („Mohar“) als Geldsumme umschrieben, die die Frau zu ihrer materiellen Sicherheit später bei einer Scheidung oder beim Vorversterben ihres Mannes erhält. Dass das Brautgeld nach libanesischem Recht mit dem Altersvorsorgeausgleich und auch mit dem Vermögensausgleich nach schweizerischem Recht nicht vergleichbar ist, ergibt sich schliesslich aus den unterschiedlichen Charakteren der einzelnen Leistungen: Bei den Instituten des Vorsorge- und des Vermögensausgleiches nach schweizerischem Recht handelt es sich um eine im Nachhinein zu ermittelnde Beteiligung der Ehegatten am konkreten finanziellen Erfolg der Ehe und nicht um eine im Voraus festgesetzte Abfindung wie beim Brautgeld des sunnitisch islamischen Rechts. Das erkennende Gericht ist demnach gehalten, das Urteil zu ergänzen und den Vorsorge- ausgleich nachträglich durchzuführen. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens beim Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne kann abgesehen werden. 2.3 Kommt über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Den rechtskräftigen Entscheid über das Teilungsverhältnis überweist das Gericht sodann von Amtes wegen an das zuständige Gericht (Art. 142 ZGB). Dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass die Klägerin den vom Alterskonto des Beklagten an ihre Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu überweisenden Betrag auf Fr. 25'964.- - beziffert habe. Der Beklagte sei bei seiner Behauptung geblieben, der Klägerin stehe infolge Verzichts kein Anspruch mehr zu. Da keine Einigung der Parteien vorliege, habe das Gericht über das Teilungsverhältnis zu entscheiden. Dabei gehe es vom Grundsatz der hälftigen Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB aus, von dem nur abzuweichen sei, wenn diese offensichtlich unbillig sei. Die offensichtliche Unbilligkeit des Art. 123 Abs. 2 ZGB könne nicht in einem allgemeinen Ungleichgewicht der finanziellen Kapazitäten der Parteien liegen, sondern müsse von einer speziellen und qualifizierten vorsorgerechtlichen Unbilligkeit handeln, welche es ausnahmsweise rechtfertige, von der Teilung ganz oder teilweise abzusehen. Der Beklagte verfüge per Datum der Scheidung über eine deutlich höhere Austrittsleistung als die Klägerin. Dass die Teilung der Vorsorge auf der Seite des Beklagten zu einer Verschlechterung führe, sei systemimmanent und zu tolerieren und könne daher für sich allein nicht schon als offensichtlich unbillig qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall liege auch kein Verzicht der Klägerin auf ihren Anspruch vor, weil zum einen eine Regelung des Vorsorgeausgleichs im libanesischen Scheidungsurteil kein Thema gewesen sei. Zum andern wäre ein Verzicht bzw. eine Vereinbarung über einen Verzicht ohnehin ausgeschlossen, weil gemäss den vorliegenden Unterlagen die Vorsorge der Klägerin auch mit der Teilung nicht ausreiche. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Austrittsleistungen der Parteien hälftig zu teilen sind und diese Teilung vom Verwaltungsgericht Appenzell A.Rh. vorzunehmen ist (Art. 25a FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG). OGer 20.06.2006 3481 Urteilsänderung. Bedarf des Unterhaltspflichtigen. Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auch bei knappen Verhältnissen können die Steuern im Bedarf des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden, sofern diese tatsächlich bezahlt werden. Bei auf Dauer angelegten Unterhaltsbeiträgen wird bei einer Einzelperson grundsätzlich von monatlichen Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'100.--, inkl. Nebenkosten, ausgegangen. Beim Notbedarf des Unterhaltsverpflichteten sind die Kosten für die Wochenend- und Ferienbesuche der Kinder zu berücksichtigen, sofern im Scheidungsurteil keine von der allgemeinen Regel abweichende Übung festgehalten wurde und