amt.de/222.de/infoservice/download/pdf/Consulat/urk-pakistan-islamabad.pdf). Dass auch im vorliegenden Fall nur ein solches Vorgehen zielführend ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die pakistanischen Behörden selbst im Strafverfahren (betreffend versuchter Erschleichung einer falschen Beurkundung), in dem sich ähnliche Fragen stellten, sich nicht zu einer Rechtshilfe bewegen liessen. Unter solchen Umständen besteht seitens der beigezogenen Auskunftspersonen erst recht ein Geheimhaltungsinteresse, können doch diese Personen somit auch nicht mit einem Schutz vor allfälligen Repressalien durch die pakistanischen Behörden rechnen.