wenige Bestimmungen über die Justiz. Nämlich die Justizgrundsätze (Art. 20/21), die Grundrechtscharakter haben, sowie in Art. 94 die Behörden, durch die die Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, und in Art. 95 die Bestimmungen über die Begründungspflicht für Urteile. Sämtliche Regeln über die Organisation, das Verfahren und die Zuständigkeiten in den gerichtlichen Verfahren hat die neue Kantonsverfassung auf Gesetzesstufe delegiert. Aus Art. 94 KV ergibt sich aber immerhin klar, dass der pro Gemeinde eingesetzte Vermittler zusammen mit den Gerichten Justizfunktionen ausübt. Er ist damit von Verfassung wegen Teil der durch den Kanton ausgeübten Gerichtsbarkeit.