kennt somit eine primäre Kausalhaftung des Gemeinwesens (Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 53). Das heisst, der geschädigte Dritte kann direkt das Gemeinwesen haftbar machen und dieses hat bei Vorsatz oder bei Grobfahrlässigkeit Rückgriff auf die verantwortlichen Beamten, Angestellten und Behördemitglieder zu nehmen (Art. 263 EG zum ZGB). Nachdem der Kanton ein eigenes Verantwortlichkeitsrecht erlassen hat, ist es, wie Anton K. Schnyder zu Recht ausführt (a.a.O. Art.