Unter diesen Umständen hat sich die IV-Stelle eine Rechtsverzögerung zuschulden kommen lassen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Wird eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, ist der Versicherungsträger durch die Gerichtsinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen resp. die verzögerte Handlung vorzunehmen (U. Kieser, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 56 ATSG). Vorliegend erscheint es zweckmässig, der IV-Stelle eine Frist anzusetzen. Angemessen erscheinen dem Gericht rund zwei Monate.