Eine solche Reduktion der Nutzfläche (als Kompensation) kann vorliegend nicht mehr realisiert werden, nachdem die maximal zulässige 100m2-Erweiterungsfläche bereits ohne den daran anrechenbaren Carport vollständig ausgeschöpft wurde und die Gesuchsteller zur Kompensation keinen Abbruch entsprechender Nutz- oder Nebenflächen im bestehenden Gebäudevolumen vorgesehen haben. Dazu kommt ferner, dass neben der reinen Erweiterung der Nutzfläche als weitere Aspekte, welche die Wesensgleichheit der Baute verändern, auch Volumenveränderungen, innerhalb des Gebäudes vorgenommene Nutzungsänderungen und Umbauten, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes, Erweiterungen der