Daran ändert nichts, dass die Gerichtsleitung aufgrund der zunächst noch unvollständigen Vorakten annehmen musste, der Beschwerdeführerin werde voraussichtlich eine reformatio in peius drohen. Die Beschwerdeführerin übersieht ferner, dass es sich vorliegend durch die Verfahrensbeteiligung der Beschwerdegegner um ein sog. Mehrparteienverfahren handelt, bei dem selbst eine reformatio in peius auch ohne gesetzliche Grundlage als zulässig erachtet wird (vgl. C. Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Maximen, Bern 1997, S. 54). Nachdem dafür eine gesetzliche Grundlage für das Verfahren vor der verwaltungsinternen Rekursinstanz (Art.