In der Folge habe sie selber den Entscheid nun nur noch bezüglich der Erschliessung des Hauses 5 angefochten, und auch der Beschwerdegegner habe lediglich noch Abweisung ihrer Beschwerde beantragt. Das Verbot einer reformatio in peius sei deshalb verletzt, wenn die Frage der Erschliessung der Häuser 3 und 4 noch näher geprüft werde und diesbezüglich zu seinen Ungunsten entschieden werde. Diese Vorbringen belegen, dass die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, dass das Verfahren diesen Ausgang nehmen könnte, hingewiesen wurde und dass sie die Möglichkeit genutzt hat, hiezu Gegenbemerkungen vorzutragen. Ihre Gehörsansprüche sind damit gewahrt.