An dieser Betrachtungsweise ändert auch ein von ihm am 3. Februar 2004 bei der Justizaufsichtskommisson von Appenzell A. Rh. eingereichtes Fristerstreckungsbegehren nichts, zumal die Abfassung solcher Gesuche erfahrungsgemäss mit wenig Aufwand verbunden ist. Im vorliegenden Fall kann die Kommission jedoch gestützt auf die vorstehenden Überlegungen keine „erschwerende Umstände“ erblicken, die zum Schutz des rechtsuchenden Publikums eine disziplinarrechtliche Massnahme erforderlich machen würden. Im Gegenteil lag wegen der Grippeerkrankung ein konkreter Grund für das Versäumnis von RA X. vor.