Die am 4. Februar 2004 ablaufende Frist zur Einreichung der Appellationserklärung verstrich ungenützt. Am 9. Februar 2004 beantragte RA X. die Wiederherstellung der versäumten 14- tägigen Appellationsfrist. Er erklärt das Verpassen der Appellationsfrist mit einer während der versäumten Frist eingetretenen Grippeerkrankung. Die Erkrankung ist mittels ärztlichem Zeugnis belegt, indem die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit am 2. Februar 2004 begonnen hat und drei bis fünf Tage andauerte. 170 B. Gerichtsentscheide 3479