B. Gerichtsentscheide 3478 2.5 Öffentliches Recht 3478 Anwalt/Anwältin. Verletzung von Berufspflichten. Verpassen einer Frist in der Regel disziplinarrechtlich irrelevant. Aus den Erwägungen: Zu beurteilen ist vorliegend, ob RA X. infolge Verpassens der 14- tägigen Appellationsfrist in einer Strafsache eine Berufsregel nach Art. 12 BGFA verletzt hat. Die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA be- stimmt, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und ge- wissenhaft auszuüben haben. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsu- chenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlver- halten handeln. Verpasst ein Anwalt beispielsweise versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichts- behörde hat nur einzuschreiten, wenn „erschwerende Umstände vor- liegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (W. Fellmann/G.G. Zindel, a.a.O., N. 15 und 26 zu Art. 12). Das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. fällte am 20. August 2003 ein Urteil in der Strafsache gegen den Angeklagten Y. Dessen amtlicher Verteidiger RA X. meldete fristgemäss die Appellation ge- gen dieses Urteil an. Die am 4. Februar 2004 ablaufende Frist zur Einreichung der Appellationserklärung verstrich ungenützt. Am 9. Feb- ruar 2004 beantragte RA X. die Wiederherstellung der versäumten 14- tägigen Appellationsfrist. Er erklärt das Verpassen der Ap- pellationsfrist mit einer während der versäumten Frist eingetretenen Grippeerkrankung. Die Erkrankung ist mittels ärztlichem Zeugnis be- legt, indem die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit am 2. Februar 2004 begonnen hat und drei bis fünf Tage andauerte. 170 B. Gerichtsentscheide 3479 Die Anwaltsaufsichtskommission gelangt zur Auffassung, dass RA X. mit dem Verpassen der fraglichen Frist nicht gegen die in Art. 12 lit. a BGFA aufgestellte Berufsregel verstossen hat. Nachdem RA X. nachgewiesenermassen gegen Ende der 14-tägigen Appellationsfrist an einer Grippe erkrankte, kann hinsichtlich seiner Mandatsführung für Y. nicht von einem groben Verschulden gesprochen werden. Auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung bedeutet eine Grippeerkran- kung - im Gegensatz zu einer einfachen Erkältung - eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung. Folglich kann RA X. unter disziplinar- rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht angelastet werden, dass er nicht die appenzell-ausserrhodische Strafprozessordnung konsultierte und zwecks Fristwahrung beim Obergericht die erforderlichen Anträge und Beweisergänzungen im Sinne von Art. 214 Abs. 3 StPO einreich- te. An dieser Betrachtungsweise ändert auch ein von ihm am 3. Feb- ruar 2004 bei der Justizaufsichtskommisson von Appenzell A. Rh. ein- gereichtes Fristerstreckungsbegehren nichts, zumal die Abfassung solcher Gesuche erfahrungsgemäss mit wenig Aufwand verbunden ist. Im vorliegenden Fall kann die Kommission jedoch gestützt auf die vorstehenden Überlegungen keine „erschwerende Umstände“ erbli- cken, die zum Schutz des rechtsuchenden Publikums eine disziplinar- rechtliche Massnahme erforderlich machen würden. Im Gegenteil lag wegen der Grippeerkrankung ein konkreter Grund für das Versäumnis von RA X. vor. Ein Verstoss von RA X. gegen die anwaltlichen Berufsregeln ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht gegeben bzw. für eine Disziplinierung des verzeigten Anwaltes besteht keine Veranlassung. AAK 30.08.2005 3479 Anwalt/Anwältin. Patententzug. Disziplinarstrafe. Öffentliches Inte- resse an einer nachträglichen Bestrafung. Schutzbedürfnisse des rechtsuchenden Publikums. 171