B. Gerichtsentscheide 3477 Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 16 GebVSchKG bestimmt sich die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls einzig nach der Höhe der geltend ge- machten Forderung. Die Anzahl der dazugehörigen Zinsforderungen darf demnach für die Bestimmung der Höhe der Betreibungskosten nicht hinzugezogen werden. Auch gibt es keine gesetzliche Be- schränkung der Anzahl Forderungen eines Betreibungsbegehrens bzw. eines Zahlungsbefehls. Das ursprüngliche Betreibungsbegehren vom 9. Mai 2005 über eine Gesamtforderung von Fr. 58'134.30 mit 11 verschiedenen Zins- forderungen wäre demzufolge nicht zu beanstanden gewesen. EDV- technische Gründe genügen für eine Rückweisung eines Betrei- bungsbegehrens nicht. Es wäre Sache des Betreibungsamtes gewe- sen, eine machbare Lösung zu finden, beispielsweise durch Ausrech- nen und Addieren der einzelnen Zinsforderungen oder in der Form eines Beiblattes zum Zahlungsbefehl. Die Beschwerde ist im Sinne dieser Erwägungen gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die drei Zahlungsbefehle der Betreibungen Nr. 20505996, 20505997 und 20505998 nur eine einzige Gebühr von insgesamt Fr. 90.-- in Rech- nung zu stellen. AB Sch + K 12.07.2005 3477 Rechtsöffnung. Nach Ablauf des befristeten Mietvertrags liegt kein provisorischer Rechtsöffnungstitel für weitere Mietzinszahlungen vor (Art. 82 Abs. 1 SchKG) Sachverhalt: Am 31. Dezember 2002 haben die Parteien einen Mietvertrag für Büroräumlichkeiten abgeschlossen. Der monatliche Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkostenpauschale betrug Fr. 900.--. Als Mietbeginn wurde der 1. Januar 2003 bezeichnet. In Ziffer 6 des Mietvertrags war eine feste Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2003 vereinbart. Da- zu im Widerspruch war in Ziffer 7 eine Kündigungsfrist von sechs Mo- 165 B. Gerichtsentscheide 3477 naten aufgeführt. Nach Ablauf der festen Vertragsdauer ist die Schuldnerin offenbar mit Wissen und Willen der Gläubigerin weiter im Mietobjekt verblieben und hat weiterhin pro Monat Fr. 900.-- Mietzins bezahlt. Nachdem dann ab März 2005 die Mietzinszahlungen aus- geblieben waren, hat die Gläubigerin Ende Juli 2005 für die ausste- henden Mietzinse März bis Juni 2005 im Betrage von Fr. 4'500.-- ein Retentionsverzeichnis aufnehmen lassen und hat die Schuldnerin auf Verwertung der aufgenommenen Faustpfänder betrieben. Die Schuldnerin hat am 5. August 2005 ohne Begründung Rechtsvor- schlag erhoben. Aus den Erwägungen: 1. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, beruht die betrie- bene Forderung aber auf einer durch öffentliche Urkunde festgestell- ten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Vorliegend beruft sich die Gläubigerin auf den von der Schuldnerin unterzeichneten Mietvertrag vom 31. De- zember 2002. Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und die bezifferten Nebenkosten (Daniel Staehelin in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Ba- sel/Genf/München 1998, Art. 82 N. 114). Die Vorinstanz hat zu die- sem Mietvertrag ausgeführt, dass dieser in Ziffer 6 eine feste Ver- tragsdauer bis Ende Dezember 2003 vorsehe. Auf diesen Termin habe das Mietverhältnis geendet. Für Forderungen, die erst nach dem 31. Dezember 2003 entstanden seien, könne der Mietvertrag nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Anzufügen sei, dass die Parteien in Ziffer 6 des Vertrags ausdrücklich eine feste Vertragsdauer und nicht bloss eine Phase ohne Kündigungsmöglichkeit vereinbart hätten. Dazu im Widerspruch stehe Ziffer 7 des Vertrags, wo Regelungen über die Kündigung getroffen worden seien. Bei einer festen Vertragsdauer sei eine Kündigung weder möglich noch notwendig. Nach der Unklar- heitsregel sei dieser Widerspruch in dem für die Gläubigerin, die den Mietvertrag verfasst habe, ungünstigeren Sinne zu lösen, d.h. es sei von einer festen Vertragsdauer auszugehen. Für die betriebenen 166 B. Gerichtsentscheide 3477 Mietzinse des Jahres 2005 bestehe kein Rechtsöffnungstitel, weshalb das Begehren abzuweisen sei. Gegen diese Betrachtungsweise hat die Gläubigerin in der Appel- lationserklärung eingewendet, nach Art. 255 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR, SR 220) könne ein Mietverhältnis be- fristet oder unbefristet sein. Das Gesetz spreche also von einer Befris- tung und nicht von einer festen Vertragsdauer. Unter einer festen Vertragsdauer verstehe man, dass während dieser Zeit nicht gekün- digt werden dürfe. Erst nach Ablauf dieser festen Vertragsdauer kön- ne gekündigt werden. So sei es auch in Ziffer 7 des Mietvertrags aus- drücklich vorgesehen, nämlich, dass bei fester Vertragsdauer erst- mals auf den 30. Juni 2004 gekündigt werden könne. Die Vertragspar- teien hätten damit ganz eindeutig einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen. Das ergebe sich im Weiteren auch daraus, dass die Mieterin den Mietzins für die Zeit von Januar 2004 bis Februar 2005 anstandslos bezahlt habe. Dem entspreche Art. 266 Abs. 2 OR, wo- nach ein befristetes Mietverhältnis, welches die Parteien stillschwei- gend fortsetzten, zu einem unbefristeten Mietverhältnis werde. Das Kantonsgerichtspräsidium mache im Weiteren geltend, der Wider- spruch sei nach der Unklarheitsregel zu lösen. Nach Art. 18 OR sei bei der Beurteilung eines Vertrags aber der übereinstimmende wirkli- che Wille zu beachten. Es sei klar, dass die Parteien den Mietvertrag gewollt hätten. Sie hätten einen Mietvertrag mit einer festen Vertrags- dauer bis 31. Dezember 2003 abgeschlossen, der erstmals auf den 30. Juni 2004 kündbar gewesen sei, danach kündbar auf jedes Mo- natsende (mit Ausnahme Dezember), mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die Parteien hätten sich auch so verhalten. Die Mie- terin habe den Mietzins auch nach dem 31. Dezember 2003 weiterhin bezahlt, bis sie dann Anfang 2005 offenbar Liquiditätsprobleme be- kommen und die Zahlungen nur noch unregelmässig geleistet habe. Beide Parteien seien der Ansicht gewesen, der Mietvertrag bestehe weiterhin, weshalb die Schuldnerin die Mietzinse auch über den 31. Dezember 2003 hinaus geleistet habe. Betrieben seien die fälligen Mietzinse für die Monate März bis und mit Juli 2005 à je Fr. 900.--, wofür der weiterhin gültige Mietvertrag einen provisorischen Rechts- öffnungstitel darstelle. 2. Der Gläubigerin ist beizupflichten, dass bei der Beurteilung eines Vertrags der wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeich- nung oder Ausdrucksweise zu beachten ist (Art. 18 Abs. 1 OR). In 167 B. Gerichtsentscheide 3477 Ziffer 6 des Mietvertrags haben die Parteien aber klipp und klar ver- einbart, dass die Miete ab 1. Januar 2003 auf eine feste Vertragsdau- er bis zum 31. Dezember 2003 vereinbart werde. Nach Art. 255 Abs. 1 OR kann das Mietverhältnis befristet oder unbefristet sein. Die Miet- dauer kann also zum Voraus festgesetzt werden. In diesem Falle en- det das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Dauer und ist ge- mäss gesetzlicher Definition ein befristetes (Roger Weber in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Basel/Genf/München 2003, Art. 255 N. 2). Angesichts der in Ziffer 6 klar vereinbarten Miet- dauer hat Ziffer 7 einen unmöglichen Inhalt, denn das befristete Miet- verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Kündigung (Peter Higi, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teil- band V 2b, Die Miete, Zürich 1994, Art. 255 N. 26). Dass trotz der klaren Befristung des Vertrags gemäss Ziffer 6 in dessen Ziffer 7 von Kündigung die Rede ist, kann nur unsorgfältiger Redaktion des Miet- vertrags zugeschrieben werden. Mit der Vorinstanz ist daher von ei- nem auf den 31. Dezember 2003 befristeten Mietvertrag auszugehen. 3. Nach Beendigung des Vertrags ist die Schuldnerin mit Zustim- mung der Gläubigerin im Mietobjekt verblieben und hat weiterhin den für die inzwischen abgelaufene feste Vertragsdauer vereinbarten mo- natlichen Mietzins von Fr. 900.-- bezahlt. Die Parteien haben damit das ursprünglich befristete Mietverhältnis stillschweigend „verlängert“. Diese „Verlängerung“ entspricht, logisch betrachtet, dem Abschluss eines neuen Mietvertrags zwischen den Parteien, wie Peter Higi (a.a.O., Art. 255 N. 49, Art. 266 N. 37/38) zutreffend bemerkt. Einen solchen neuen, ab dem 1. Januar 2004 gültigen, Mietvertrag konnten die Parteien ohne weiteres formlos abschliessen (Roger Weber, a.a.O., Art. 253 N. 7). Aufgrund des neuen Mietvertrags war und ist die Schuldnerin weiterhin zur Bezahlung des Mietzinses von Fr. 900.-- pro Monat verpflichtet. Gegenstand des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens ist indessen nicht die Schuldpflicht bezüglich des Mietzinses sondern die provisorische Vollstreckbarkeit der betriebe- nen Mietzinsforderung. Provisorisch vollstreckbar ist der betriebene Mietzins jedoch, wie oben dargelegt, nur aufgrund einer durch den Schuldner unterschriftlich bekräftigten Schuldanerkennung. Eine sol- che liegt aber für die ab Januar 2004 geschuldeten Mietzinse nicht vor, weil die Parteien seit diesem Zeitpunkt nicht mehr über einen 168 B. Gerichtsentscheide 3477 schriftlichen Mietvertrag verfügen. Die provisorische Rechtsöffnung kann daher nicht gewährt werden. OGP 21.10.2005 169