Es wäre Sache des Betreibungsamtes gewesen, eine machbare Lösung zu finden, beispielsweise durch Ausrechnen und Addieren der einzelnen Zinsforderungen oder in der Form eines Beiblattes zum Zahlungsbefehl. Die Beschwerde ist im Sinne dieser Erwägungen gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die drei Zahlungsbefehle der Betreibungen Nr. 20505996, 20505997 und 20505998 nur eine einzige Gebühr von insgesamt Fr. 90.-- in Rechnung zu stellen. AB Sch + K 12.07.2005 3477