hätten sich diesbezüglich im Eheschutzverfahren besondere Schwierigkeiten gestellt. Die Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichtes vom 10. April 2000 i.S. F.V. ca. G.V. (5P.26/2000) ist im Weiteren unbehelflich, nachdem in jenem Verfahren die finanziellen Auswirkungen für drei eheliche Kinder infolge der Geburt zweier ausserehelicher Kinder zu beurteilen waren und sich somit nicht ganz einfache Rechtsfragen stellten. Die angesprochenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen des E- hemannes zeigen, dass die Probleme zwischen den Ehegatten Y. überwiegend im zwischenmenschlichen und nicht im rechtlichen Bereich angesiedelt sind.