29 Abs. 3 BV. Von der Prüfung, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Minimalgarantie der Bundesverfassung standhält, ist damit auch die Prüfung einer allfälligen Verletzung kantonalen Rechts mitumfasst (Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 29. August 2002, J. 9/02). Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass sowohl die subjektive als auch die objektive Situation, in der sie sich zum Gesuchszeitpunkt befunden habe, den Beizug einer Rechtsvertreterin notwendig gemacht habe. Sie sei stets mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Strittig seien nie nur finanzielle Nebenpunkte gewesen.