die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission Folge einer unzureichenden Organisation der eingehenden Post während des mehrmonatigen Auslandaufenthaltes von X. ist und im Lichte von Art. 75 ZPO ein erhebliches Verschulden darstellt. Nachdem der Gesuchsgegner durch seine gesetzlichen Vertreter erklären liess, dass er mit einer Wiedereinsetzung nicht einverstanden sei, ist das Gesuch abzuweisen. JuAK 17.02.2005 3474 Justizaufsichtskommission. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Vorliegen eines weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexen Sachverhalts. Anspruch verneint (Art. 29 Abs. 3 BV).