Nach eigener Darstellung hatte der Gesuchsteller bereits Anfang Juli 2004 Kenntnis davon, dass das Kantonsgerichts-Präsidium das Urteil den Parteien zugestellt hatte und sein bevollmächtigter Vertreter sich weigerte, ihm den exakten Inhalt des Urteils weiterzuleiten. Unter diesen Umständen könnte man die Meinung vertreten, dass X. sich sofort mit dem Kan- tonsgerichts-Präsidium hätte in Verbindung setzen und einen anderen Vertreter bezeichnen müssen. Geht man hingegen davon aus, dass er zuverlässige Kenntnis des Urteils erst am 27. Dezember 2004 erlangt hat, ist das Gesuch im Hinblick auf die Gerichtsferien über Weihnachten und Neujahr rechtzeitig eingereicht worden.