An diesem Tag habe er von der Urteilsbegründung Kenntnis erlangt. 2. Wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung sowie wegen Willkür bei der Ausübung der Zivilrechtspflege kann, sofern keine Appellation möglich ist oder wenn diese zu spät käme, bei der Justizaufsichtskommission Beschwerde geführt werden (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Weil der Streitwert der Klage nur Fr. 37.50 beträgt, ist der Entscheid des Einzelrichters vom 5. April 2004 endgültig (Art. 7 Ziff. 2 ZPO). Dem Gesuchsteller steht mithin die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission offen (vgl. auch Max Ehrenzeller, Kommentar ZPO, N 4 zu Art. 280 ZPO).