156 B. Gerichtsentscheide 3473 Mitteilung an ihn, am 6. Juli 2004 auch dem Kantonsgerichts- Präsidium bekannt gegeben habe. Weil V. sich geweigert habe, ihm den Inhalt des begründeten Urteils mitzuteilen, habe er keine Rechtsverweigerungsbeschwerde formulieren können. Am 27. Dezember 2004 habe V. ihm dann sämtliche Akten übergeben, welche dieser in seiner Funktion als Zustellberechtigter in Empfang genommen habe. An diesem Tag habe er von der Urteilsbegründung Kenntnis erlangt.