Am 15. August 2005 ist bei der Vorinstanz über den diplomatischen Kurier des Bundes die Appellationsanmeldung von B. eingegangen. Sie trägt das Datum vom 1. August 2005 sowie eine Bescheinigung der schweizerischen Botschaft in New Delhi, dass diese Appellationsanmeldung am 8. August 2005 bei der Botschaft eingetroffen sei. Während das Datum des Rechtsöffnungsentscheids und dessen erster Eröffnungsversuch ausserhalb der Betreibungsferien lagen, fiel die Wiederholung der Eröffnung des Dispositivs in den Friststillstand (Betreibungsferien) im Sinne von Art. 56 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).