29 AVIG ist wichtiges Bindeglied an der Schnittstelle zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Sie garantiert dem arbeitslos gewordenen Versicherten in dieser Übergangsphase aus sozialen Gründen den für seinen Lebensunterhalt notwendigen Erwerbsersatz und nimmt ihm die mit einem Prozess gegen den früheren Arbeitgeber verbundenen Kosten- und Inkassorisiken ab. Sie erfüllt damit eine bedeutende Koordinationsfunktion zum Arbeitsrecht und stellt eine Ausnahmebestimmung zu Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, wonach ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn dem Arbeitslosen Lohn- und Entschädigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen.