B. Gerichtsentscheide 3470 2.4 Die Gesuchstellerin ist bedürftig, da sie weder über Vermögen noch Einkommen verfügt. Auch dem Gesuchsgegner steht kein freies Vermögen zur Verfügung. Hingegen erzielt er Einkünfte von rund Fr. 10'000.-- pro Monat. Selbst wenn man dem Gesuchsgegner einen grosszügigen Notbedarf von einigen tausend Franken zugestehen würde und dazu noch die Unterhaltspflicht für die Kinder berücksich- tigt, ergibt sich ein Freibetrag von rund Fr. 2'000.--. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss dieser Betrag beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zur Prozessfinanzierung zur Verfügung stehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin in der geltend gemachten Höhe von Fr. 6'500.-- ist ausgewiesen. Mithin hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin wäh- rend sechs Monaten je Fr. 1'000.-- und im siebten Monat Fr. 500.-- zu bezahlen. KGP 02.03.2005 Vgl. Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21.6.2004, Nr. 3457. 3470 Arbeitsvertrag. Arbeitslosenkasse, Parteiwechsel, Legalzession (Art. 29 AVIG) Aus dem Sachverhalt: A. war seit dem 8. Juli 2003 bei der X. GmbH als Monteur ange- stellt. Am 30. Juni 2004 hat die X. GmbH ihn fristlos entlassen. A. hat die fristlose Entlassung beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ange- fochten und eine Lohnforderung für den Monat Juni 2004 sowie eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung einge- klagt. Der Einzelrichter hat die X. GmbH verpflichtet, A. für den Zeit- raum vor der fristlosen Entlassung Fr. 2'829.25 zu bezahlen. Eine Entschädigung hat der Einzelrichter nicht zugesprochen, weil die frist- lose Entlassung von A. gerechtfertigt war. Da die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz A. nach der frist- losen Entlassung Arbeitslosentaggelder ausgerichtet hat, ist sie mit einer von ihr bezeichneten Interventionserklärung dem Prozess beige- treten. 146 B. Gerichtsentscheide 3470 Aus den Erwägungen 1. Am 10. November 2004 hat der SMUV Ostschweiz eine so genannte Interventionserklärung bei der Vorinstanz eingereicht und mitgeteilt, dass er dem Kläger für die Zeit vom 01. bis 31. Juli 2004 Taggelder von insgesamt Fr. 3'446.85 netto ausbezahlt habe. Grund- lage für die so genannte Interventionserklärung des SMUV Ost- schweiz war Art. 29 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Aufgrund dieser Bestimmung ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig und richtet dem Versicherten Taggelder aus, ob- wohl (noch) nicht feststeht, ob ihm Ansprüche gegenüber dem Arbeit- geber zustehen. Die Sonderregel des Art. 29 AVIG ist wichtiges Bin- deglied an der Schnittstelle zwischen dem Ende des Arbeitsverhält- nisses und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Sie garantiert dem ar- beitslos gewordenen Versicherten in dieser Übergangsphase aus sozialen Gründen den für seinen Lebensunterhalt notwendigen Er- werbsersatz und nimmt ihm die mit einem Prozess gegen den frühe- ren Arbeitgeber verbundenen Kosten- und Inkassorisiken ab. Sie er- füllt damit eine bedeutende Koordinationsfunktion zum Arbeitsrecht und stellt eine Ausnahmebestimmung zu Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, wonach ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn dem Arbeitslo- sen Lohn- und Entschädigungsansprüche gegenüber dem Arbeitge- ber zustehen. Dem Zweck entsprechend ist die Kasse bei Vorliegen von begründeten Zweifeln verpflichtet, Taggelder auszuzahlen, sofern der Versicherte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen-versicherung, in H. Koller/G. Müller/R. Rhinow/U. Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Genf/München 1998, Rz. 365). Die Voraussetzun- gen der Anspruchsberechtigung für den Monat Juni 2004 waren beim Kläger offenbar erfüllt, obwohl aufgrund des hängigen Rechtsstreites bei der Vorinstanz noch nicht sicher war, ob dem Kläger wegen allen- falls ungerechtfertigter fristloser Entlassung gegenüber der Beklagten noch ein Entschädigungsanspruch für den Juli 2004 zustehen würde. 2. Mit der vom SMUV Ostschweiz dem Kläger per Ende Juli 2004 ausgerichteten Zahlung gingen gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG alle An- sprüche des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber auf die Kasse über. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Subrogation der An- sprüche (Art. 166 OR). Von der Legalzession werden auch die verfah- 147 B. Gerichtsentscheide 3470 rensmässigen Rechte und die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 343 OR erfasst. Ob die Kasse einen bereits vom Versicherten einge- leiteten Arbeitsgerichtsprozess als Partei weiter führen oder diesem als Nebenpartei beitreten kann, beurteilt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 369). Nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Appenzell A.Rh. liegt im Falle von Zahlungen nach Art. 29 AVIG ein (teilweiser) Parteiwechsel und nicht eine sogenannte Hauptintervention (Art. 52 ZPO) vor, weil der bis zur Zahlung dem Versicherten zustehende Anspruch (Streit- gegenstand) mit der Zahlung von Gesetzes wegen auf die Kasse ü- bergeht (gleiche Rechtslage im Kanton St. Gallen, vgl. GVP SG 1994 Nr. 52, 1995 Nr. 56). Die Vorinstanz ist korrekt von diesen Regeln ausgegangen. Sie hat gestützt auf Art. 59 ZPO bezüglich der von der Kasse dem Versicherten (Kläger) gegenüber erbrachten Zahlungen einen partiellen Parteiwechsel angenommen. 3. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Ar- beitsausfall erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Der Grundgedanke in Art. 11 Abs. 1 AVIG liegt darin, dass ein Arbeitsaus- fall nur dann zu entschädigen ist, wenn er ein bestimmtes Mindest- mass erreicht und mit einem Verdienstausfall gekoppelt ist. So ist der Arbeitsausfall nicht anrechenbar, wenn die versicherte Person trotz Arbeitsausfalls einen Lohnanspruch oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche hat (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Sind für die Zeit des Arbeitsausfalles Lohnansprüche oder Schadenersatzansprüche für entgangenen Lohn zweifelhaft, d.h. zwi- schen den Parteien des Arbeitsverhältnisses umstritten, verpflichtet Art. 29 Abs. 1 AVIG, wie oben ausgeführt, die Kasse, dem versicher- ten Arbeitslosen-Entschädigungen auszurichten. Aus der so genann- ten Interventionserklärung des SMUV Ostschweiz ergibt sich, dass die an den Kläger ausbezahlten Taggelder den Verdienstausfall für den Monat Juli 2004 abgedeckt haben. Mit der offenbar Ende Juli 2004 erfolgten Zahlung sind die Ansprüche des Versicherten auf die Kasse übergegangen. Es waren dies allfällige Ansprüche ab dem 1. Juli 2004. Die Vorinstanz hat dem Kläger aber für diesen Zeitraum nichts zugesprochen, weil sie der Ansicht war, die fristlose Entlassung sei gerechtfertigt gewesen. Der Kläger hat sich mit dieser Beurteilung 148 B. Gerichtsentscheide 3471 abgefunden. Auch der sich als Kläger 2 am Verfahren bei der Vorin- stanz beteiligende SMUV Ostschweiz hat gegen die Abweisung der Ansprüche für den Juli 2004, in die er durch seine Zahlung subrogiert war, nicht appelliert. Damit ist dieser Teil des Urteils der Vorinstanz rechtskräftig geworden und die Arbeitslosenkasse des SMUV Ost- schweiz kann gegenüber der Beklagten nichts mehr fordern. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 hat die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz keine Taggelder im Sinne von Art. 29 AVIG ausgerichtet. Sie ist daher auch in keine Ansprüche des Versicherten subrogiert, weshalb die Vorinstanz die gutgeheissene Forderung von Fr. 2'829.25 nicht ihr zusprechen konnte. Die Ansprüche bis zum 30. Juni 2004 standen und stehen nach wie vor dem Kläger A. zu. OGP 24.08.2005 3471 Örtliche und sachliche Zuständigkeit, Streitwert und Klage auf Zahlung in fremder Währung, anwendbares Recht. Auftragsver- hältnis mit internationalem Bezug. Sachverhalt: Dem Beklagten wurde Anfang April 2003 in Mailand ein Koffer mit € 550'000.00 gestohlen. Die Klägerin behauptet, im Zusammenhang mit diesem Vorfall im Auftrag des Beklagten verschiedene Anwalts- dienstleistungen erbracht zu haben. Ihre Rechnung bezahlte der Be- klagte nicht, so dass die Klägerin ihre Forderung nun auf dem Weg des Zivilprozesses geltend macht. Nach Ansicht des Beklagten hat die Klägerin überhaupt keine Leistungen für ihn erbracht bzw. nicht die gebotene anwaltliche Sorgfalt walten lassen. Es sei ihr zuzuschreiben, dass Haftungssubstrat nicht habe sichergestellt werden können. Aus den Erwägungen: 1. Bei der vorliegenden Klage ist ein Sachverhalt mit internationa- lem Bezug gegeben. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin in Italien tätig. Der Beklagte wohnt in der Schweiz. Somit ist zunächst zu prü- fen, welche staatlichen Gerichte für die Beurteilung der Klage zustän- dig sind. Die Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall nach dem Über- 149