Bezüglich der Kinderbelange wurde dem Gesuch mit Entscheid vom 21. Juni 2004 entsprochen, gleichzeitig aber auf die Begehren der Ehefrau um Festsetzung eines Frauenunterhaltsbeitrages sowie eines Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten mit der Begründung, dafür sei das deutsche Scheidungsgericht örtlich zuständig. Im parallel laufenden Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom gleichen Tag aufgefordert, innert 14 Tagen beim Amtsgericht S. einen Antrag auf Verpflichtung ihres Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses einzureichen.