B. Gerichtsentscheide 3468 2.3 Zivilprozess Der nachfolgende Entscheid stammt zwar nicht von einem Organ der ausserrhodischen Rechtspflege. Gleichwohl verdient er, aufgrund seiner überragenden Bedeutung veröffentlicht zu werden. 3468 Rechtshilfe. In Eheschutzverfahren besteht zwischen dem Fürsten- tum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. dem Kanton Appenzell A.Rh. bezüglich Gewährung von Rechtshilfe Gegenseitigkeit. Das bedeutet, dass liechtensteinische Bankinstitute dem Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. gegenüber auskunftspflich- tig sind. 1. Das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. ersucht das Fürstliche Landgericht in der Zivilsache zwischen W.A. und M.A.-R. im Verfahren betreffend Eheschutz mit Schriftsatz vom 20.06.2005 um Rechtshilfe. Im Rechtshilfeersuchen wird der Sachverhalt folgendermassen zu- sammengefasst: Die Parteien hätten am 17.031989 in Herisau gehei- ratet. Der Ehe würden drei Kinder entstammen. Die Eheleute hätten immer Wohnsitz in Herisau gehabt. Seit Dezember 2004 würden sie getrennt leben. Mit Eingabe vom 02.02.2005 habe der Ehemann um Anordnung von Eheschutzmassnahmen ersucht. Umstritten seien die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder bzw. die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes. Die Ehefrau habe in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Ehemann oder die von ihm beherrschte N. Tiefbau AG besitze bei drei Banken im Fürstentum Liechtenstein Guthaben. Gegenstand des Ersuchens sind Bankauszüge für den Zeitraum 01.02.2003 bis 31.05.2005 bei drei liechtensteinischen Finanzinstituten. 141 B. Gerichtsentscheide 3468 2. Das Fürstliche Landgericht hat mit Verfügung vom 29.06.2005 in Anwendung von § 27 Abs. 2 Z 3 JN die Akten dem Fürstlichen O- bergericht zugehen lassen, dies zur Abgabe einer bindenden Erklä- rung betreffend die Beobachtung der Gegenseitigkeit durch die Schweizerische Eidgenossenschaft. Das Fürstliche Obergericht gibt in Bezug auf den Bestand der Ge- genseitigkeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - konkret dem Kanton Appenzell A.Rh. - in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt die bindende Erklärung ab, dass die Gegenseitigkeit beachtet wird. Einzuräumen ist, dass auch die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. des Kantons Appenzell A.Rh. ausländischen Behörden in Bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses keineswegs generell Auskunft erteilen, sondern dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage darf mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass das für Rechtshilfe zustän- dige Appenzell-Ausserrhodische Gericht auf Ersuchen des Fürstlichen Landgerichtes bzw. eines Instanzgerichtes Rechtshilfe gewähren würde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 170 ZGB eine Auskunftspflicht eines Ehegatten gegenüber seinem Partner besteht, und zwar geht es um die Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden. In Abs. 2 von Art. 170 ZGB heisst es sodann, dass auf Begehren eines Ehegatten das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte ver- pflichten kann, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die not- wendigen Unterlagen vorzulegen. Das Fürstentum Liechtenstein hat in Art. 49c EheG die Absätze 1 und 2 des Art. 170 ZGB praktisch wortwörtlich rezipiert („... Vermöge oder Schulden“ statt „Vermögen und Schulden“, Abs. 1 und „der Richter“ statt „das Gericht“, Abs. 2). In Bezug auf den dritten Absatz besteht zwischen der schweizeri- schen Fassung (170 ZGB) und der liechtensteinischen (in Art. 49c EheG) ein Unterschied. D.h., das schweizerische Recht hat in Bezug auf die Auskunftspflicht einen konkreten Vorbehalt betreffend das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen gemacht, während das liechtensteinische Recht eine allgemeine Formulierung enthält. Die liechtensteinische Rechtsprechung hat nun aber Art. 49c Abs. 3 EheG in der Weise konkretisiert, dass Bankinstitute auskunftspflich- 142 B. Gerichtsentscheide 3469 tig sind (vgl. Beschluss OG vom 31.10.2001 zu 9 Eg 2001.19-21, bes- tätigt durch Beschluss OGH vom 07.03.2002). Aus den angeführten Gründen, darf bezogen auf den konkreten Tatbestand, die Gegenseitigkeit als gewährleistet betrachtet werden. D.h. das zuständige Appenzell-Ausserrhodische Gericht würde einem entsprechenden Ersuchen eines Fürstlich Liechtensteinischen Gerich- tes betreffend eine im Kanton Appenzell A.Rh. tätige Bank Rechtshilfe gewähren, d.h. diese Bank auffordern, die Auskünfte über das Bank- konto bzw. die Bankkonti dem Fürstlich Liechtensteinischen Gericht zu erteilen. Fürstliches Obergericht FL 07.07.2005 3469 Vorsorgliches Massnahmeverfahren. Prozesskostenbevorschus- sung im internationalen Verhältnis. Sachverhalt: Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Der Ehemann wohnt in Spanien, die Ehefrau in L. Am 14. August 2003 hat der Ehe- mann beim Amtsgericht S. in Berlin einen Antrag auf Ehescheidung gestellt. Im Januar 2004 reichte die Ehefrau beim Kantonsgericht Ap- penzell A.Rh. ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein. Darin verlangte sie unter anderem die Verpflichtung des Ge- suchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, even- tualiter aber die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bezüg- lich der Kinderbelange wurde dem Gesuch mit Entscheid vom 21. Juni 2004 entsprochen, gleichzeitig aber auf die Begehren der Ehefrau um Festsetzung eines Frauenunterhaltsbeitrages sowie eines Prozess- kostenvorschusses nicht eingetreten mit der Begründung, dafür sei das deutsche Scheidungsgericht örtlich zuständig. Im parallel laufen- den Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium betreffend unent- geltliche Rechtspflege wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom gleichen Tag aufgefordert, innert 14 Tagen beim Amtsgericht S. einen Antrag auf Verpflichtung ihres Ehemannes zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses einzureichen. Am 29.9.2004 teilte der Rechtsvertreter der Ehefrau mit, für das in der Schweiz geführte Ver- 143