Die Ansprüche stehen nicht im Verhältnis einer generellen Rangordnung zueinander, doch ist beim Schutz einer rechtswidrigen Praxis grösste Zurückhaltung zu üben (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, N 1606 ff.). Nach Abschluss der Sanierung der Umfahrungsstrasse haben die verantwortlichen Behörden die umstrittene 60er-Tafel wieder durch die „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“-Tafel ersetzt. Das zeigt deutlich, dass diese nicht gewillt sind, am rechtswidrigen Zustand etwas zu ändern.