Aus den Erwägungen: 1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Angeklagte am Dienstag, 2. April 2002, um 14:13 Uhr mit seinem Personenwagen die Staatsstrasse T - S im Bereiche N. - L. mit 91 km/h befuhr. Ihm wird von der Anklage vorgeworfen, eine grobe Verkehrsregelverlet- 136 B. Gerichtsentscheide 3467