der von Dr. med. P. abgegebenen Salbe an jenem Abend und an den folgenden zwei Ruhetagen (Samstag/Sonntag) pflegte. Am Montag, 6. September 2004, hat die Klägerin ihre Arbeit in normalem Umfange wieder aufgenommen. Weitere Gesundheitsschäden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind nicht aktenkundig. Unter diesen Gegebenheiten ist tatsächlich nicht ersichtlich, wie sich der minimale Arbeitsunterbruch vom 3. September 2004, 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr, auf die (weitere) Stellensuche oder die Annahme einer neuen Anstellung der Klägerin negativ ausgewirkt haben könnte. Aufgrund der notwendigen und zweckmässigen Behandlung durch Dr. med.