Der späte Termin der Ausstellung des Kurzzeugnisses sei nachvollziehbar und habe keinerlei Einfluss auf die Beurteilung des Inhalts. Insbesondere handle es sich bei diesem Zeugnis nicht um eine in der Praxis leider immer wieder anzutreffende Erklärung, die lediglich aufgrund einer telefonischen Schilderung der Patientin abgegeben werde. Aufgrund der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit habe sich das Arbeitsverhältnis bis Ende Oktober 2004 verlängert. Bei einer bloss eintägigen Arbeitsunfähigkeit möge dieses Ergebnis unbefriedigend sein, sei jedoch vom Gesetzgeber so gewollt.