richtes haben sich damit punkto Leistungsfähigkeit des Beklagen seit dem Urteil der Vorinstanz keine wesentlichen Veränderungen ergeben und es kann immer noch von einem monatlichen Einkommen von 5'000 Franken ausgegangen werden. Umso mehr als der Beklagte im Rahmen der persönlichen Befragung durch den Obergerichtspräsidenten äusserte, gesundheitlich gehe es ihm heute wieder gut. 2.3 Den gebührenden Unterhalt der Klägerin hat die Vorinstanz auf Fr. 3'250.-- beziffert. Dieser Betrag wurde von den Parteien im zweitinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet, weshalb auch bei den folgenden Erwägungen davon auszugehen ist. 2.4 Per 1. Februar 2000 trat die Klägerin im Alters- und Pflege-