zwei Arbeitstage pro Woche betragen. Der Beklagte lehnt einen Anspruch der Klägerin unter diesem Titel ab. Seines Erachtens ist eine Mitarbeit im behaupteten Umfang einerseits nicht nachgewiesen, andererseits vermag er in einer allfälligen Mithilfe der Klägerin keinen ausserordentlichen Beitrag zu erkennen, nachdem diese nur einen sehr einfachen, kinderlosen Haushalt zu führen hatte. Letztlich kann offen bleiben, ob die Klägerin nun zwei Tage im Monat oder ein bis zwei Tage pro Woche in der Firma des Ehemannes gearbeitet hat.