B. Gerichtsentscheide 3455 rien von Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bestehen würde. Entsprechende Beweisanträge des Rechtsvertreters der Ehefrau zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes werden - soweit sie überhaupt substantiiert formuliert wurden - abgewiesen, da sich weitere Abklärungen in diese Richtung für Fragen des Unterhaltsanspruchs an sich als irrelevant erweisen. KGer 25.10.2004 3455