28 der Spital-DBO dafür zwingend die Schriftform vorschreibt. Der Arbeitgeber hat vorliegend zwar zwei Offerten für eine Vertragsänderung vorgelegt, aber er hat diese weder von Anfang an mit einer Kündigung verknüpft noch hat er eine Kündigung nachträglich in der vorgeschriebenen Schriftform ausgesprochen, und zwar auch nicht, als die Klägerin seine Offerten wiederholt ablehnte. Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls vom primär an einer Vertragsänderung interessierten Arbeitgeber nicht gültig gekündigt wurde.