Von diesen beiden Formen der eigentlichen Änderungskündigung ist die uneigentliche Kündigung zu unterscheiden, welche sich dadurch auszeichnet, dass eine Vertragspartei der anderen zunächst eine Offerte für einen Änderungsvertrag vorlegt und erst anschliessend, wenn die Gegenpartei die Offerte nicht annimmt, eine Kündigung ausspricht. Solange diese zweite Handlung (Kündigung) nicht vorgenommen wurde und die Gegenpartei die Offerte nicht angenommen hat, gelten die alten Vertragsbedingungen weiter (Th. Geiser, a.a.O., N 2.5 und 5.5).