die kantonsrätliche AVO sowie die regierungsrätliche Spital-DBO als integrierenden Bestandteil des Vertrages erklärt. Für die umstrittene Frage, ob die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2004 nicht nur von der am 18. Oktober 2004 unterzeichneten Vertragsänderung zurücktrat, sondern damit auch das bisherige Arbeitsverhältnis gekündet habe, ist vorab auf die in den vorstehend erwähnten Rechtsgrundlagen enthaltenen Kündigungsmodalitäten abzustellen. Da weder der Arbeitsvertrag noch die am 18. Oktober 2004 vereinbarte Vertragsänderung dazu näheres bestimmen, kann das langjährige öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis nach Art.