164 EG zum ZGB), können die übrigen Anstösser und Mitglieder der privaten Strassenkorporation Oberes Eggli daraus für sich und ihre Rechtsnachfolger keinerlei Rechte an der Ausweichstelle ableiten, obwohl sie im Bereich der nur einspurig befahrbaren Egglistrasse infolge des zu erwartenden Mehrverkehrs aus den geplanten 20 Wohneinheiten künftig genauso wie die Eigentümer des Baugrundstückes (304) auf die Benutzung der Ausweichstelle angewiesen sind. (...) Da eine dingliche Berechtigung der übrigen Anstösser und Mitglieder der Strassenkorporation an der Ausweichstelle somit innert der eigens dafür angesetzten Nachfrist nicht ausgewiesen wurde, steht fest, dass für die Mehrzahl der