Bereits während des Schriftenwechsels wurden die Vorinstanzen und die Beschwerdegegner ausdrücklich auf diesen Mangel hingewiesen und aufgefordert, innert einer Nachfrist entweder den bislang nicht aktenkundigen Erwerb der dafür notwendigen dinglichen Rechte zu bescheinigen oder sich dazu vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegner liessen daraufhin innert Frist einzig den Dienstbarkeitsvertrag vom 1. Februar 2002 ins Recht legen, der zwischen der Grundeigentümerin der belasteten Parzelle 1292 und ihnen als Miteigentümer des Baugrundstückes (Nr. 304) geschlossen wurde.