Diesbezüglich zeigte sich, dass der ostwärts bis zur Ausweichstelle ohnehin nur einspurig befahrbare Fahrstreifen so oder anders mit einem Personenwagen (bis 1.80m breit) und selbst mit einem bis zu 2.5m breiten Lastwagen befahrbar ist und dies auch mit dem Schutzstein bleiben wird. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die in der VSS-Norm 640 201 ausgewiesenen minimalen Lichtraumprofile geschwindigkeitsabhängig sind.