instanz ist gestützt auf den kommunalen Richtplan davon ausgegangen, dass die Egglistrasse vorgängig der Realisierung grösserer Bauvorhaben im Bereich ab dem nur noch einspurig befahrbaren Engnis bis zur Bauparzelle Nr. 304 eines partiellen Ausbaus durch eine Ausweichstelle bedarf. Der bei winterlichen Verhältnissen durchgeführte Augenschein hat bestätigt, dass die bereits rechtskräftig bewilligte, aber zurzeit noch nicht fertiggestellte Ausweichstelle zur hinreichenden Erschliessung des Baugrundstückes zwingend erforderlich ist.