Erschlossen ist ein Grundstück nicht schon, wenn die erforderlichen Erschliessungspläne rechtskräftig vorliegen, sondern erst, wenn die Erschliessungsanlagen erstellt sind (Alexander Ruch, Kommentar RPG, Zürich 1999, N 83 zu Art. 22 RPG) oder eine hinreichende Erschliessung zumindest sichergestellt ist (vgl. Urteil BGer 1P.291/2001 vom 5.11.2001, E. 2a/bb, mit Hinweisen). Da das Bundesrecht an die jeweilige Nutzung anknüpft und von den dafür nötigen Erschliessungsanlagen spricht, sind die Anforderungen je nach Nutzungszone unterschiedlich.