Was Y. in seiner Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Vorinstanz aufgrund ihres Briefkopfes Verwirrung gestiftet hätte. Am 11. August 1995 hat sie den Beschwerdeführer als kantonale Institution auf die zusätzlichen FAK-Beiträge sowie auf einen allfälligen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen aufmerksam gemacht.