B. Gerichtsentscheide 2253 im sich rasch entwickelnden Softwarebereich verfüge und zwar die Abendhandelsschule mit sehr gutem Erfolg abschloss, jedoch nie praktisch im Bürobereich tätig gewesen sei. Weder die aufgrund des technischen Fortschritts entstandene noch die konjunkturbedingte Unmöglichkeit, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, könne jedoch eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslösen. 2253 Kinderzulagen. Zuständigkeit, Aufklärungspflicht der Ausgleichskas- bis se (Art. 21 Abs. 1 KZG, Art. 47 Abs. 1 lit. a VRPG, Art. 27 ATSG) Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 18 des Gesetzes über die Kinderzulagen (KZG, bGS 822.41) führt der Kanton Appenzell A.Rh. eine kantonale Familien- ausgleichskasse. Diese ist der Ausgleichskasse des Kantons Appen- zell A.Rh. angegliedert. Gegen Verfügungen der Familienausgleichs- kasse kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 21 Abs. 1 KZG). Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zum Einspracheverfahren sind sinngemäss anwendbar (Art. 21 bis Abs. 1 KZG). Einspracheentscheide können nach Art. 21 Abs. 3 KZG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen wer- den. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungs- gerichts ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 lit. a VRPG, wonach der Einzel- richter über Geldforderungen bis Fr. 8'000.-- entscheidet. Im vorlie- genden Falle ist die Ausrichtung einer monatlichen Kinderzulage von Fr. 170.-- für den Zeitraum zwischen Juli 2000 und Dezember 2002 umstritten. Das sind 30 Monate à Fr. 170.--, somit Fr. 5'100.--. 2. Nach Art. 12 KZG können nicht bezogene Zulagen für die let- zen zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches nachgefor- dert werden. Y. hat sich am 24. Januar 2005 zum Bezuge der Kinder- zulage für seinen Sohn angemeldet. Die Ausgleichskasse hat ihm in der Folge unter Beachtung der Zweijahresfrist gemäss Art. 12 KZG die Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zugesprochen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die angefochtene Verfügung vom 52 B. Gerichtsentscheide 2253 10. Februar 2005 in objektiver Hinsicht der Bezugsbeschränkung von Art. 12 KZG entspricht. Er ist aber der Ansicht, dass die Anwendung von Art. 12 KZG in seinem Falle nicht korrekt sei. a) Zur Begründung seiner Ansicht, wonach Art. 12 KZG vorliegend nicht zur Anwendung gelangten könne, machte Y. im Wesentlichen geltend, dass er bis zu seinem Zuzug nach Herisau im Jahre 1995 im Kanton Zürich wohnhaft und auch dort selbständigerwerbend gewe- sen sei. Selbständigerwerbende hätten im Kanton Zürich kein Anrecht auf Kinderzulagen. Als er sich im August 1995 bei der Ausgleichskas- se des Kantons Appenzell A.Rh. angemeldet habe, sei er nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass hier eine andere Regelung gelte. Im Schreiben vom 11. August 1995 habe die Ausgleichskasse zwar mitgeteilt, dass nebst den AHV-Beiträgen auch ein Beitrag an die Familienausgleichskasse zu entrichten sei und andererseits gegebe- nenfalls Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen bestehe. In dieser unglücklichen Formulierung sei aber suggeriert worden, ein nicht vorhandenes Arbeitnehmerverhältnis sei Voraussetzung dazu. Es sei unter Fachleuten, zu denen er sich nicht zähle, hinlänglich be- kannt, dass es ein Riesenchaos im Bereiche der schweizeri- schen/kantonalen Sozialversicherungen gebe. Einerseits seien die Zuständigkeiten nicht klar geregelt und andererseits habe jeder Kan- ton seine eigenen Gesetze. Da es sich bei der Kinderzulage um einen Sozialbeitrag handle, dürfe ein bezugsberechtigter Bürger keinen Nachteil erleiden wegen einer zweideutigen Darstellung eines Sach- verhalts durch eine Amtsstelle. Als Laie habe er im vorliegenden Falle unmöglich zwischen der AHV als schweizerischem und der Familien- zulage als kantonalem Instrument unterscheiden können. Aufgrund dieser von der Ausgleichskasse selber verursachten Verwirrung habe er keine Ursache gehabt zu glauben, dass die Kinderzulage anders geregelt sei als anderswo, zum Beispiel im Kanton Zürich. Die Aus- gleichskasse hätte offensichtlich die Pflicht gehabt, Informationen an ihre „Mitglieder“ herausgegeben. Diese Informationspflicht habe sie verletzt, indem sie ihn nicht auf die Möglichkeit zum Bezuge der Kin- derzulage aufmerksam gemacht habe, weshalb Art. 12 KZG in seinem Falle nicht angewendet werden dürfe. b) Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2005 und insbesondere anlässlich der Verhandlung vom 13. September 2005 im Wesentlichen aus, dass es nicht nachvoll- ziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf die Idee hätte 53 B. Gerichtsentscheide 2253 kommen können, dass ihm ein Anspruch auf eine Kinderzulagen zu- stehe. Im Schreiben vom 11. August 1995 habe die Kasse einen sol- chen Anspruch ausdrücklich erwähnt. Herr Y. sei nicht der typische „einfache Bürger“. Er habe eine amerikanische akademische Ausbil- dung und sei selbständiger Unternehmer. Wenn er Zweifel über die Anspruchsberechtigung gehabt hätte, hätte ein einfacher Telefonanruf bei der Ausgleichskasse innert weniger Minuten Klarheit über seine Rechte schaffen können. Der Sinn von Art. 12 KZG bestehe darin, dass die Leistungen der Familienausgleichskasse berechenbar blei- ben müssten. Die Bestimmung diene deshalb primär der Rechtssi- cherheit. Es könne von der Ausgleichskasse nicht im Ernst erwartet werden, dass sie jeden potentiell Berechtigten unaufgefordert über seine allfälligen Rechte informiere. Der Beschwerdeführer müsse sich sein Versäumnis im vorliegenden Falle selbst anlasten. Eine Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wie dies in der Be- schwerde sinngemäss zum Ausdruck gebrach werde, liege offensicht- lich nicht vor. 3. Der Beschwerdeführer rügt, dass er von der Ausgleichskasse nicht ausreichend über die im Kanton Appenzell A.Rh. geltende und sich offenbar vom Kanton Zürich unterscheidende Rechtslage im Zu- sammenhang mit den Kinderzulagen orientiert worden sei und sich deshalb verspätet zum Bezuge der Kinderzulage angemeldet habe. Das Bedürfnis der Versicherten nach Orientierung durch die Sozial- versicherung ist wegen der Komplexität des Rechtsgebietes und der oft rasch erfolgenden Änderungen des geltenden Rechtes offensicht- lich. Diesem Gedanken wird neuerdings mit der allgemeinen Bera- tungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf Gesetzesstufe Rechnung getragen, was dazu führt, dass mit den Inkrafttreten des ATSG der Vertrauensschutz bei unrichtiger Beratung eine besonders grosse Bedeutung erhalten hat (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 4, Rz. 23). Das ATSG gilt zwar nicht für kantonales Sozialversicherungsrecht. Der hiesige Gesetzgeber hat es indessen in Art. 22 KZG als ergän- zendes (kantonales) Recht bezeichnet. Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial- versicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklä- ren (Abs. 1). Jede Person hat sodann Anspruch auf grundsätzlich 54 B. Gerichtsentscheide 2253 unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zustän- dig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte gel- tend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). Der Beg- riff der Aufklärung in Abs. 1 betrifft die allgemeine Information, wäh- rend mit der Beratung in Abs. 2 die einzelfallweise Information um- schrieben wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 27 N. 2). Aufklärung ist die dauernde und allgemeine Orien- tierung über mögliche Rechte und Pflichten. Sie erfolgt mit Informati- onsbroschüren, Merkblättern, Inseraten oder durch Internetauftritte. Die Beratungstätigkeit ist, bezogen auf den Einzelfall, Information über konkrete Rechte und Pflichten. Sie setzt im Einzelfall eine Anfra- ge voraus, d.h. sie erfolgt im Gegensatz zur Aufklärung nicht von Am- tes wegen. Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrge- nommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versiche- rungsträgers gleich, und es hat dafür der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 Rz. 17). a) Nachdem der Beschwerdeführer sich anerkanntermassen nie bei der Ausgleichskasse über seine Anspruchsberechtigung zum Be- zuge der Kinderzulagen erkundigt hat, hat er auf die ihm zustehende Beratung verzichtet. Eine Verletzung der Auskunftspflicht und damit eine Verletzung des Vertrauensprinzips durch die Ausgleichskasse ist daher ausgeschlossen. b) Zu prüfen bleibt eine allfällige Verletzung der allgemeinen Auf- klärungspflicht durch die Vorinstanz. Art. 27 Abs. 1 ATSG bezieht die Informationspflicht auf die Rechte und Pflichten der interessierten Personen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Umfang dieser Pflicht weit gefasst ist. Was die Tiefe der Aufklärung betrifft, muss sichergestellt sein, dass die interessierten Personen durch sie in die Lage versetzt werden, die für sie im konkreten Fall in Betracht fallenden Schritte einzuleiten. Dies bedeutet insbesondere, dass die Aufklärung die Voraussetzungen der Unterstellung unter das betreffende Sozialversicherungssystem zu betreffen, die Grundsätze der Beitragserhebung darzulegen und die Voraussetzungen für den Leistungsbezug aufzuzeigen hat (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 Rz 9). Ihrer Aufklärungspflicht kommt die Ausgleichskasse regelmässig durch Publikationen und individuelle Informationen nach. Neue Versi- cherte werden individuell orientiert. Die Orientierung des Beschwerde- führers erfolgte am 11. August 1995. Im Orientierungsschreiben wur- 55 B. Gerichtsentscheide 2253 de dem Beschwerdeführer der Anschluss an die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. bestätigt und es wurde ihm unter anderem mitgeteilt, dass er zusätzlich zu den AHV/IV/EO-Beiträgen einen Bei- trag an die kantonale Familienausgleichskasse zu entrichten habe. Nebst der Beitragspflicht an die FAK wurde Y. auch korrekt auf einen allfälligen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen aufmerksam gemacht. Die „Allfälligkeit“ des Anspruches auf Kinderzulagen bezog sich dabei offensichtlich darauf, ob der Versicherte Kinder hat oder nicht, da die Ausgleichskasse nicht von Amtes wegen abzuklären hat, ob die ihr angeschlossenen Versicherten Anspruch auf Kinderzulagen haben. Mit ihrem Schreiben vom 11. August 1995 hat die Vorinstanz ihre Aufklärungspflicht bereits nach den Standards von Art. 27 Abs. 1 ATSG/Art. 22 KZG erfüllt, obwohl diese Regeln damals noch keine Geltung hatten und erst auf den 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind. c) Was Y. in seiner Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Vorinstanz aufgrund ihres Briefkopfes Verwirrung gestiftet hätte. Am 11. August 1995 hat sie den Beschwerdeführer als kantonale Instituti- on auf die zusätzlichen FAK-Beiträge sowie auf einen allfälligen An- spruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen aufmerksam gemacht. Sodann hat es nichts mit der Aufklärungspflicht der Vorinstanz zu tun, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass es ihm als Laien unmög- lich sei, zwischen der AHV als schweizerischem und der Familienaus- gleichskasse als kantonalem „Instrument“ zu unterscheiden und es die Ausgleichskasse bis zum heutigen Tag versäumt habe, ihm als neu zugezogenem Versicherten zu erklären, was ihre Tätigkeit um- fasse. Der Beschwerdeführer war vor seinem Zuzug in den Kanton Appenzell A.Rh. bereits im Kanton Zürich als Selbständigerwerbender tätig. Er wusste daher, wie er übrigens selbst unter lit. A der Be- schwerdeschrift ausführt, dass gegebenenfalls ein Unterschied in der Anspruchsberechtigung von unselbständig und selbständig Erwer- benden besteht. Nach seinem Zuzug wurde er von der Vorinstanz auf eine allfällige Anspruchsberechtigung für Kinderzulagen hingewiesen (falls er Kinder haben sollte). 4. Nach Art. 24 der Verordnung zum Gesetz über die Kinderzula- gen (KZV, bGS 822.411) haben Arbeitnehmer und Selbständigerwer- bende, die Anspruch auf Zulagen erheben, ein Anmeldeformular ein- zureichen. Auch auf diese Pflicht ist der Beschwerdeführer am 11. August 1995 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Es ist 56 B. Gerichtsentscheide 2254 der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht ihre Aufgabe sein kann, bei jedem Versicherten nachzuforschen, ob er Kinder und daher einen allfälligen Anspruch auf Kinderzulagen haben könnte. Die Aufklä- rungspflicht der Vorinstanz war mit der Unterstellung unter die Versi- cherungspflicht für Kinderzulagen, dem Hinweis auf entsprechende Beitragspflicht sowie allfällige Anspruchsberechtigung (falls der Versi- cherte Kinder hat) erfüllt. Anschliessend war es Sache des Versicher- ten, sich rechtzeitig um die Ausrichtung der Kinderzulage zu küm- mern. Dass der Beschwerdeführer irrtümlich annahm, er habe als Selbständigerwerbender auch im Kantons Appenzell A.Rh. keinen Anspruch auf Kinderzulagen, kann angesichts der Mitteilung der Aus- gleichskasse vom 11. August 1995 nicht der Kasse angelastet wer- den. Sie ist ihrer Aufklärungspflicht mit der Mitteilung vom 11. August 1995 nachgekommen und eine spezielle Beratungspflicht bestand mangels entsprechender Anfrage durch den Beschwerdeführer nicht. Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 12 KZG durch die Vorin- stanz korrekt angewendet und dem Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Anmeldung vom 24. Januar 2005 ebenfalls korrekt eine Kinderzu- lage mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zugesprochen worden ist. Die Beschwerde von Y. ist daher abzuweisen. VGP 13.09.2005 2254 Baureife. Anforderungen an eine für die vorgesehene Nutzung hinrei- chende, rechtlich gesicherte Zufahrt (Art. 95 Abs. 3 des Baugesetzes, BauG, bGS 721.1). Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, das Baugrundstück sei für die geplanten drei Mehrfamilienhäuser, das Doppel-EFH und die zwei Tiefgaragen über die bestehende, teils nur einspurig befahr- bare Egglistrasse weder tatsächlich noch rechtlich hinreichend er- schlossen. Aus den Erwägungen: 2. Baubewilligungen dürfen - als Grundsatz des Bundesrechts - nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 57