Das Vorliegen einer Invalidität ist jedoch im Zusammenhang mit den beantragten beruflichen Massnahmen zu prüfen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte mit Entscheid vom 29. Januar 1998 den Beschwerdeführer für eine Tätigkeit im Bürobereich oder als Programmierer als vollständig arbeitsfähig. Nachdem der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sein Gesundheitszustand sich verschlechtert habe, veranlasste diese umfassende medizinische Abklärungen. Im Gutachten der Schulthess Klinik vom 10. Februar 2000 wird eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit als Programmierer oder in ähnlicher Tätigkeit attestiert.