Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die beiden Tatbestände (Kapitalgewinn, Beteiligungsertrag) begrifflich eben nicht zusammenfallen und namentlich im Übergangsrecht (Art. 207a) zu Art. 69 ff. DBG ihre eigenständige Bedeutung behalten. Da die Hingabe der 100%-Beteiligung als Paket ausschliessliche causa für den Zufluss des Nettobetrages von insgesamt Fr. 72'363.-- war, muss dieser Betrag steuerrechtlich auch einheitlich als Kapitalgewinn qualifiziert werden und kann davon (bei der Berechnung des Beteiligungsabzuges) dann lediglich der Erlös für die Neubeteiligung (von Fr. 2'363.--) einem tatsächlich aus einer Beteiligung zugeflossenen Ertrag gleichgestellt werden.